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Schutz vor Herausnahme eines Pflegekindes aus der Pflegefamilie zwecks Adoption
von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquardt, Rechtsanwälte, Köln / Berlin

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass Pflegekinder aus ihren Pflegefamilien herausgenommen werden sollen, mit dem Ziel, diese Kinder zu Adoptiveltern zu geben. Initiiert wird dies häufig von den Jugendämtern. Hintergrund ist nach unserer Einschätzung nicht selten auch ein finanzieller Aspekt: Bleibt das Kind bei seinen Pflegeeltern, steht diesen Pflegegeld zu. Im Gegensatz hierzu erhalten Adoptiveltern kein Pflegegeld, sondern müssen für den Unterhalt des Kindes selbst aufkommen.

Sollte ein Amtsvormund von Pflegeeltern die Herausnahme zum Zwecke der Adoption anordnen, dann können sich Pflegeeltern hiergegen wehren, indem sie einen Verbleibensantrag beim Familiengericht stellen. Dieses Recht kommt ihnen nach § 1632 IV BGB zu (vgl. auch schon PATEN 1/2003). Bei der Herausnahme zum Zwecke der Adoption stellt die Rechtsprechung besondere Voraussetzungen auf, die sich von denen bei einer Herausnahme mit dem Ziel der Zusammenführung mit den leiblichen Eltern oder einfach nur dem Wechsel der Pflegefamilie sehr unterscheiden. Diese besonderen Voraussetzungen wollen wir im folgenden an Hand zweier Fälle aus unserer Praxis darstellen.

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Wie können sich Pflegeeltern gegen die Herausnahme ihres Pflegekindes aus ihrer Familie wehren?
von Steffen Siefert, Rechtsanwalt, Köln

Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert, dass ihr Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll. Häufig meinen die leiblichen Eltern, sie seien wieder ausreichend stabilisiert und "ihr" Kind solle nun bei ihnen aufwachsen. Auch kommt es immer wieder vor, dass die leiblichen Eltern oder auch der (Amts-) Vormund Pflegekinder aus ihrer Pflegefamilie herausnehmen wollen und etwa in eine andere Pflegefamilie, ein Kinderheim oder eine sonstige Einrichtung geben wollen. Dieser Konfliktfall hat natürlich eine ganz erhebliche Bedeutung für das weitere und gesunde Aufwachsen des Pflegekindes, von den Ängsten und Belastungen der betroffenen Pflegeeltern ganz zu schweigen. Häufig erleben wir in unserer beruflichen Praxis, dass Pflegeeltern nicht ausreichend über die Möglichkeiten informiert wurden, sich gegen solche Herausgabeansprüche zu wehren. Oft bekommen sie zu hören: "Sie sind doch nur die Pflegeeltern, sie haben keine Rechte." Dies ist jedoch falsch! Denn Pflegeeltern können sich gegen die Herausnahme eines Pflegekindes aus ihrer Familie erfolgreich zur Wehr setzen. Das Gesetz hält nämlich für Pflegeeltern das Recht bereit einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie zu stellen.

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